> Abgasskandal: Fiat und Iveco unter Verdacht

Wohnmobile betroffen?

23.04.2021
Text: Camping, Cars & Caravans | Bild: ADAC Württemberg

Hat Fiat illegale Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen verwendet? Diese Frage und ihre Folgen treibt derzeit viele Wohnmobilbesitzer um. Laut ADAC indes drohen weder Stilllegungen noch Fahrverbote. Wir haben alles Wichtige zusammengetragen und berichten erneut, sobald es neue Erkenntnisse gibt.

Der Dieselskandal setzt sich fort: Nach VW, Daimler und anderen Herstellern stehen auch Fiat und Iveco unter dem Verdacht, Dieselfahrzeuge manipuliert zu haben. Nach Angaben der Ermittler sind in Deutschland bei Fiat Chrysler Automobils mehr als 200.000 Fahrzeuge betroffen, darunter auch Reisemobile der Baujahre 2014 bis 2019. Besonders geht es um diese Motoren:

2,0 Liter Multijet; 2,0 Liter

2,2 Liter Multijet II

2,3 Liter; 2,3 Liter Multijet

3,0 Liter

Einige Medien haben offenbar dazu berichtet, dass Fahrverbote oder Stilllegungen drohen, weil die Reisemobile laut Staatsanwaltschaft nicht genehmigungsfähig seien. Dies lässt sich laut ADAC aber nicht bestätigen. Den Betrieb des Fahrzeugs zu unterbinden wäre nur dann möglich, wenn aufgrund eines verpflichtenden Rückrufs Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden müssten und der Halter sie nicht durchführen ließe. Bislang sind jedoch keine verpflichtenden Rückrufe bekannt.

Erstmals hat das Landgericht Freiburg am 25. Januar 2021 in Sachen Fiat verhandelt. Laut den Klägeranwälten hat das Gericht Zweifel, ob der Skandal bei Fiat mit dem von VW vergleichbar sei. Am 26. Februar 2021 wies das Gericht die Klage ab.

Im Juli 2020 hat die Frankfurter Staatsanwaltschaft den Sitz von Fiat Chrysler Automobiles (FCA) Deutschland in Frankfurt durchsucht. Im Visier standen auch die Schwesterfirma Iveco in Ulm sowie weitere Objekte in Italien und der Schweiz.

Ermittelt wird wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs gegen Verantwortliche der Autokonzerne Fiat Chrysler Automobiles N.V., Case New Holland Industrial N.V. und Iveco Magirus AG. Im Raum steht der Vorwurf, dass unzulässige Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeuge eingebaut wurden. Sollte das technisch nachgewiesen werden, müssten auch noch rechtlich die Voraussetzungen eines Betrugs vorliegen. Aber: Laut ADAC sind bisher „keine Gutachten veröffentlicht, die eine (vorsätzliche) Manipulation eindeutig belegen“.

ADAC-Juristen weisen darauf hin, dass die oft langwierigen strafrechtlichen Ermittlungen von möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen zu trennen sind. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen geht es um Schadensersatz oder Rückgabe des Fahrzeugs. Voraussetzung, um zivilrechtliche Schritte einzuleiten, ist eine konkrete Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs. Für Schadensersatzansprüche ist außerdem der Nachweis erforderlich, dass der Fahrzeughersteller bewusst getäuscht und damit einen Schaden verursacht hat.

Lediglich Hersteller und Kraftfahrtbundesamt (KBA) verfügen über die notwendigen Informationen, um einzuschätzen, ob und in welchen Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung oder Software vorhanden ist. Deutlichster Hinweis ist ein verpflichtender Rückruf des KBA – den es aber dazu bislang nicht gibt.

Anzeige zu erstatten, ist laut ADAC nicht zwingend erforderlich. Das Beispiel VW zeigt, dass sich strafrechtliche Ermittlungen jahrelang hinziehen können. Selbst wenn es zu Bußgeldern oder Verurteilungen kommen sollte, wirken die sich – wenn überhaupt – nur sehr gering auf die zivilrechtliche Beurteilung aus.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ist nur an Anzeigen von Neuwagenkäufern interessiert. Bei Anzeigen von Gebrauchtwagenkäufern lasse sich nicht nachweisen, dass der Händler von den mutmaßlichen Manipulationen wusste. Zudem hätten diese Käufe den FCA-Konzern nicht bereichert.

Tätig werden sollten Fiat-Besitzer, deren Fahrzeug nicht älter ist als 24 Monate und die Euro- 6-Norm erfüllt (Euro 6d oder Euro 6d TEMP sind nicht betroffen): Diese Fahrzeuge befinden sich noch innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist. Es empfiehlt sich hier laut einer Pressemitteilung des ADAC, anwaltlichen Rat einzuholen, inwieweit Sachmängelhaftungsansprüche im Raum stehen.

Bei Fahrzeugen, die älter sind als 24 Monate und sich damit außerhalb der Sachmängelhaftungsfrist befinden, droht noch kein Risiko, durch Zeitablauf Rechte zu verlieren. Die Verjährungsfrist beträgt für diese Verstöße drei Jahre ab Kenntnis, also ab dem öffentlichen Bekanntwerden der Manipulationen. Da solche Vorwürfe einer breiten Öffentlichkeit erst seit 2020 bekannt sind, hat die Verjährungsfrist wohl erst Ende des Jahres zu laufen begonnen. Sie endet dann frühestens am 31. Dezember 2023.

Am 19. Januar 2021 hat der Bundesgerichtshof zum Hersteller Daimler entschieden, dass Entwicklung und Einsatz eines Thermofensters allein noch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Dafür müsse festgestellt sein, dass Personen beim Hersteller in dem Bewusstsein gehandelt hätten, „eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen“. Diese Entscheidung kann sich auch auf Dieselfahrzeuge anderer Hersteller, etwa Fiat, auswirken, bei denen der Einsatz unzulässiger Abgastechnik behauptet wird.

Hier finden Sie einen aktuellen Bericht des ADAC zu dem Thema.

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